(1) Soweit die Hauptentschädigung zur Abgeltung von Verlusten an Ansprüchen gewährt wird, die Sparanlagen im Sinne des Altsparergesetzes sind, bleibt der Schaden bei der Berechnung des Schadensbetrags nach § 245 außer Ansatz. Wegen dieser Ansprüche wird zusätzlich ein Grundbetrag (Sparerzuschlag) gewährt. Dieser ist bei Vertreibungsschäden und Ostschäden mit dem Betrag anzusetzen, der sich
1.
bei Sparanlagen, die nach den im Geltungsbereich des Grundgesetzes geltenden Vorschriften umzustellen gewesen wären, durch Anwendung des hiernach maßgebenden Umstellungssatzes,
2.
bei Sparanlagen in solchen Währungen, für welche die in § 245 vorgesehene Rechtsverordnung eine günstigere Umstellung als 100 zu 10 vorsieht, durch Anwendung des in dieser Rechtsverordnung bestimmten Hundertsatzes
auf den nach dem Feststellungsgesetz festgestellten Betrag ergibt; bei Zonenschäden ist der Sparerzuschlag mit dem Betrag anzusetzen, der sich durch Anwendung des § 245 Nr. 5 ergibt. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Verluste an Ansprüchen im Sinne des § 12 Abs. 13 Nr. 1, des § 14 Abs. 1 Satz 5 und des § 15a Abs. 3 Nr. 1; für diese ist bei Anwendung des Satzes 3 Nr. 1 ein Umstellungsverhältnis von 100 zu 10 zugrunde zu legen.
(2) Bei Vertreibungsschäden und Ostschäden erhöht sich der Sparerzuschlag, soweit die Sparanlagen dem unmittelbar Geschädigten oder einem Rechtsvorgänger (§ 3 des Altsparergesetzes) schon bei Beginn des 1. Januar 1940 zugestanden haben, um einen Altsparerzuschlag. Dieser beträgt bei Sparanlagen, die nach den im Geltungsbereich des Grundgesetzes geltenden Umstellungsvorschriften im Verhältnis 100 zu 10 umzustellen gewesen wären, 10 vom Hundert, bei Sparanlagen, die im Verhältnis 100 zu 6,5 umzustellen gewesen wären, 13,5 vom Hundert des Nennbetrags der Sparanlage am 1. Januar 1940; bei Sparanlagen in solchen Währungen, für welche in der zu § 245 vorgesehenen Rechtsverordnung eine Regelung getroffen wird, ist der Altsparerzuschlag mit demjenigen Hundertsatz des nach § 20 des Feststellungsgesetzes umgerechneten Nennbetrags der Sparanlage am 1. Januar 1940 anzusetzen, der nach Abzug des in der Rechtsverordnung bestimmten Umstellungssatzes von der Zahl 20 verbleibt. Als bei Beginn des 1. Januar 1940 bestehende Sparanlagen gelten, sofern nicht der Geschädigte den Nachweis eines höheren Betrags führt,
1.
Spareinlagen, Postspareinlagen und Bausparguthaben mit
20 vom Hundert,
2.
Pfandbriefe, Rentenbriefe, Schiffspfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen sowie sonstige Schuldverschreibungen und verzinsliche Schatzanweisungen, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts ausgegeben worden sind, einschließlich der Schuldbuchforderungen mit
80 vom Hundert,
3.
Ansprüche aus Industrieobligationen mit
50 vom Hundert,
4.
Ansprüche aus Lebensversicherungsverträgen mit sonstige privatrechtliche
60 vom Hundert,
5.
Ansprüche, die durch Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden gesichert waren, mit
100 vom Hundert
des Betrags der Sparanlage.
(3) Der Sparerzuschlag wird auch dann gewährt, wenn der Schaden festgestellt worden ist, ein Grundbetrag im übrigen aber entfällt. Der Sparerzuschlag wird insoweit gekürzt, als durch seine Zurechnung der ohne die Anwendung des § 245 Nr. 4 und 5 auf die Sparanlagen nach § 246 sich ergebende Grundbetrag überschritten würde; dabei ist für Zonenschäden an Sparanlagen insoweit, als diese aus der Umwertung von Reichsmark in Deutsche Mark der Deutschen Notenbank entstanden sind, der Reichsmarkbetrag anzusetzen, der dem im Zeitpunkt der Schädigung bestehenden Anspruch zugrunde liegt. Er ist in den Fällen des § 247 nach dem Verhältnis der Erbteile aufzuteilen; die §§ 248 und 249 finden auf ihn keine Anwendung.
(4) Der Sparerzuschlag wird nicht gewährt, wenn sich ohne die Anwendung der Absätze 1 bis 3 ein höherer Endgrundbetrag (§ 250 Abs. 2) ergibt.
(5) Für Entscheidungen nach dem 31. Dezember 2001 ist der sich nach den Absätzen 1 bis 3 ergebende Sparerzuschlag für den Verlust von Sparanlagen im Sinne des Altsparergesetzes mit dem Divisor 1,95583 in Euro anzusetzen.
Fassungsangaben der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.6.1993 I 845; 1995 I 248
Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 29.6.2026 I Nr. 197
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