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LAG

§ 237Schadensfeststellung außerhalb des Feststellungsgesetzes

Gesetz über den Lastenausgleich

(1) Der Feststellung nach den besonderen Vorschriften dieses Gesetzes unterliegen
1.
Vertreibungsschäden, Kriegssachschäden und Ostschäden durch Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage (§ 12 Abs. 1 Nr. 4, § 13 Abs. 1 Nr. 4, § 14),
2.
Sparerschäden (§ 15).
(2) Sparerschäden, deren Höhe insgesamt 500 Reichsmark nicht übersteigt, werden nicht festgestellt.
(3) Soweit Schäden nach Absatz 1 die Voraussetzung für die Gewährung von Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch bilden, gilt der Antrag auf Gewährung solcher Ausgleichsleistungen zugleich als Antrag auf Feststellung des Schadens. Ein gesonderter Antrag auf Feststellung des Schadens ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.6.1993 I 845; 1995 I 248

Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 29.6.2026 I Nr. 197

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR004460952

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9f8a91eabab2ee1bec48bd902a073dab2de8985eaf260dd094079cec5da57847

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