(1) Ausgleichsleistungen nach dem Dritten Teil dieses Gesetzes werden gewährt auf Grund von
1.
Vertreibungsschäden (§ 12),
2.
Kriegssachschäden (§ 13),
3.
Ostschäden (§ 14),
4.
Sparerschäden (§ 15),
5.
Zonenschäden (§ 15a).
(2) Ausgleichsleistungen auf Grund von Kriegssachschäden werden nur gewährt, wenn diese im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) entstanden sind; auf Kriegssachschäden, die der Schiffahrt entstanden sind, ist § 39 Abs. 1 Nr. 1 anzuwenden. Als im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) entstandener Kriegssachschaden gilt auch ein durch Kriegsereignisse entstandener Schaden an Hausrat, der aus kriegsbedingten Gründen aus diesen Gebieten verlagert worden ist, sofern der Eigentümer seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) beibehalten hat oder als Evakuierter bis zum Wirksamwerden des Bundesevakuiertengesetzes dorthin zurückgekehrt ist oder nach Maßgabe des Bundesevakuiertengesetzes zurückkehrt.
(3) Zur Milderung von Härten können Ausgleichsleistungen auch nach Maßgabe der §§ 301, 301a gewährt werden.
Fassungsangaben der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.6.1993 I 845; 1995 I 248
Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 29.6.2026 I Nr. 197
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