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LadSchlG

§ 2Begriffsbestimmungen

Gesetz über den Ladenschluss

(1) Feiertage im Sinne dieses Gesetzes sind die gesetzlichen Feiertage.
(2) Reisebedarf im Sinne dieses Gesetzes sind Zeitungen, Zeitschriften, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiselektüre, Schreibmaterialien, Tabakwaren, Schnittblumen, Reisetoilettenartikel, Filme, Tonträger, Bedarf für Reiseapotheken, Reiseandenken und Spielzeug geringeren Wertes, Lebens- und Genussmittel in kleineren Mengen sowie ausländische Geldsorten.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.6.2003 I 744;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 430 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR008750956

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e1b93d0239ecd145241b58c83f03a47ef715ed6f175e406314eb49feb8542bd1

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