LadSchlG
§ 1Verkaufsstellen
- 1.
- Ladengeschäfte aller Art, Apotheken, Tankstellen und Bahnhofsverkaufsstellen,
- 2.
- sonstige Verkaufsstände und -buden, Kioske, Basare und ähnliche Einrichtungen, falls in ihnen ebenfalls von einer festen Stelle aus ständig Waren zum Verkauf an jedermann feilgehalten werden. Dem Feilhalten steht das Zeigen von Mustern, Proben und ähnlichem gleich, wenn Warenbestellungen in der Einrichtung entgegengenommen werden,
- 3.
- Verkaufsstellen von Genossenschaften.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.6.2003 I 744;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 430 V v. 31.8.2015 I 1474
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR008750956
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e1b93d0239ecd145241b58c83f03a47ef715ed6f175e406314eb49feb8542bd1