Zum Gesetzesinhalt

LAArchV

§ 3

Verordnung zur Durchführung der zentralen Archivierung von Unterlagen aus dem Bereich des Lastenausgleichs

(1) Das Lastenausgleichsarchiv übernimmt alle Akten, in denen
1.
Vertreibungsschäden (§ 12 des Lastenausgleichsgesetzes) oder Ostschäden (§ 14 des Lastenausgleichsgesetzes) an Einheitswertvermögen nach dem Feststellungsgesetz festgestellt oder in denen Reparationsschäden nach § 2 des Reparationsschädengesetzes an Einheitswertvermögen berechnet wurden, soweit die Schäden in den in § 11 Abs. 2 Nr. 3 des Lastenausgleichsgesetzes bezeichneten Gebieten mit Ausnahme Chinas entstanden sind.
2.
Schäden an Einheitswertvermögen nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz festgestellt wurden, sowie
3.
Schäden von Verfolgten im Sinne des § 1 Abs. 3 der Elften Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz geltend gemacht wurden, soweit die entsprechenden Wirtschaftsgüter außerhalb des Geltungsbereichs des Lastenausgleichsgesetzes belegen waren.
(2) Das Lastenausgleichsarchiv übernimmt ferner alle Akten, in denen Anträge auf Vertreibungsschäden (§ 12 des Lastenausgleichsgesetzes) oder Ostschäden (§ 14 des Lastenausgleichsgesetzes) an Einheitswertvermögen nach dem Feststellungsgesetz abgelehnt oder sonstwie abgeschlossen wurden, soweit die Schäden in den in § 11 Abs. 2 Nr. 3 des Lastenausgleichsgesetzes bezeichneten Gebieten mit Ausnahme Chinas entstanden sind.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001610988

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c15af8772f7717cdc5b8f99c4426765f94dee99551fcf5c67ffc9d24feb5ced9

XML-Quelle beim Herausgeber