LAArchV
§ 3
- 1.
- Vertreibungsschäden (§ 12 des Lastenausgleichsgesetzes) oder Ostschäden (§ 14 des Lastenausgleichsgesetzes) an Einheitswertvermögen nach dem Feststellungsgesetz festgestellt oder in denen Reparationsschäden nach § 2 des Reparationsschädengesetzes an Einheitswertvermögen berechnet wurden, soweit die Schäden in den in § 11 Abs. 2 Nr. 3 des Lastenausgleichsgesetzes bezeichneten Gebieten mit Ausnahme Chinas entstanden sind.
- 2.
- Schäden an Einheitswertvermögen nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz festgestellt wurden, sowie
- 3.
- Schäden von Verfolgten im Sinne des § 1 Abs. 3 der Elften Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz geltend gemacht wurden, soweit die entsprechenden Wirtschaftsgüter außerhalb des Geltungsbereichs des Lastenausgleichsgesetzes belegen waren.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR001610988
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c15af8772f7717cdc5b8f99c4426765f94dee99551fcf5c67ffc9d24feb5ced9