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LAArchV

§ 1

Verordnung zur Durchführung der zentralen Archivierung von Unterlagen aus dem Bereich des Lastenausgleichs

Das Lastenausgleichsarchiv übernimmt die Unterlagen aus dem Bereich des Lastenausgleichs nach Maßgabe der §§ 3 bis 5.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001610988

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c15af8772f7717cdc5b8f99c4426765f94dee99551fcf5c67ffc9d24feb5ced9

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