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LAArchV

§ 6

Verordnung zur Durchführung der zentralen Archivierung von Unterlagen aus dem Bereich des Lastenausgleichs

(1) Die Ausgleichsämter haben vor Abgabe der in § 3 Abs. 1 bezeichneten Akten einen Vordruck nach Anlage 1 zu dieser Verordnung in zweifacher Ausfertigung auszufüllen. Die erste Ausfertigung ist dem Lastenausgleichsarchiv gesondert zu übersenden, die zweite Ausfertigung ist der jeweiligen Akte beizuheften.
(2) Die nach § 3 Abs. 2 abzugebenden Akten sind in einem Verzeichnis nach Anlage 2 dieser Verordnung, die nach den §§ 4 und 5 abzugebenden Unterlagen sind in ein Verzeichnis nach Anlage 3 zu dieser Verordnung aufzunehmen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001610988

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c15af8772f7717cdc5b8f99c4426765f94dee99551fcf5c67ffc9d24feb5ced9

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