Zum Gesetzesinhalt

KWMV

§ 4Ordnungswidrigkeiten

Verordnung über Meldepflichten für bestimmte Kriegswaffen

Ordnungswidrig im Sinne des § 22b Abs. 1 Nr. 3a des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 33 G v. 21.12.2000 I 1956

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR009200995

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): dcd4aacc0da73ef9980c408bbf88fdee81ae464b41fb0d34756d7913e2dc2e6b

XML-Quelle beim Herausgeber