(1) Unternehmen, die nach § 2 dieser Rechtsverordnung meldepflichtige Kriegswaffen gemäß § 3 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 oder 2 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen in das Bundesgebiet einführen oder aus dem Bundesgebiet ausführen, haben dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) schriftlich Anzahl, Kriegswaffennummer, Typenbezeichnung, Datum der Ein- oder Ausfuhr sowie bei der Einfuhr den Verwendungszweck und bei der Ausfuhr den Verwendungszweck und das Bestimmungsland zu melden.
(2) Die Meldungen sind spätestens bis zum Ablauf der sechsten Woche eines Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr, erstmals für das Jahr 1994, zu erstatten.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 33 G v. 21.12.2000 I 1956
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