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KWKG 2025

§ 9Neue KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 2 Kilowatt

Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung

(1) Betreiber von neuen KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 2 Kilowatt können sich auf Antrag vom Netzbetreiber vorab eine pauschalierte Zahlung der Zuschläge für KWK-Strom in Höhe von 4 Cent je Kilowattstunde für die Dauer von 60 000 Vollbenutzungsstunden auszahlen lassen. § 7 Absatz 5 und § 8 Absatz 4 sind nicht anzuwenden. Der Netzbetreiber ist in diesem Fall verpflichtet, die entsprechende Summe innerhalb von zwei Monaten nach Antragstellung an den Betreiber der KWK-Anlage auszuzahlen.
(2) Mit Antragstellung erlischt die Möglichkeit des Betreibers zur Einzelabrechnung der erzeugten Strommenge.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 9: Zur Anwendung vgl. § 26 Abs. 1 KWKAusV +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 24 G v. 18.12.2025 I Nr. 347

Sonst: Ersetzt V 754-18 v. 19.3.2002 I 1092 (KWKG 2002)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR249810015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e0dfd9dfac547459720e38914e16fb3c055f5d046d1131963c5efbb5d1536074

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