Zum Gesetzesinhalt

KWKG 2025

§ 7eMitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Boni

Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung

Anlagenbetreiber, die beabsichtigen, einen Bonus nach den §§ 7b bis 7c in Anspruch zu nehmen, sind verpflichtet, dem für die Auszahlung zuständigen Netzbetreiber den voraussichtlichen Zeitpunkt und die voraussichtliche Höhe des zu gewährenden Bonus mitzuteilen. Die Mitteilung nach Satz 1 muss spätestens bis zum 31. Juli des dem tatsächlichen Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Bonus vorhergehenden Kalenderjahres erfolgen. Erfolgt die Mitteilung nicht fristgemäß, werden die Boni nach den §§ 7b bis 7c erst in dem Kalenderjahr ausgezahlt, welches auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Mitteilung vor dem 31. Juli erfolgt ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 24 G v. 18.12.2025 I Nr. 347

Sonst: Ersetzt V 754-18 v. 19.3.2002 I 1092 (KWKG 2002)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR249810015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e0dfd9dfac547459720e38914e16fb3c055f5d046d1131963c5efbb5d1536074

XML-Quelle beim Herausgeber