KWKG 2025
§ 5Anspruch auf Zuschlagzahlung für KWK-Anlagen und Förderung innovativer KWK-Systeme
Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung
- 1.
- nach den §§ 6 bis 8 für KWK-Strom aus
- a)
- neuen KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis einschließlich 500 Kilowatt oder mehr als 50 Megawatt,
- b)
- modernisierten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis einschließlich 500 Kilowatt oder mehr als 50 Megawatt oder
- c)
- nachgerüsteten KWK-Anlagen,
- 2.
- nach den §§ 7a bis 7c und 8a in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 33a für KWK-Strom aus
- a)
- neuen KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 500 Kilowatt bis einschließlich 50 Megawatt oder
- b)
- modernisierten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 500 Kilowatt bis einschließlich 50 Megawatt, wenn
- aa)
- die Kosten der Modernisierung mindestens 50 Prozent der Kosten betragen, welche die Neuerrichtung einer KWK-Anlage mit gleicher Leistung nach aktuellem Stand der Technik gekostet hätte, und
- bb)
- die Modernisierung frühestens zehn Jahre nach der erstmaligen Aufnahme des Dauerbetriebs der KWK-Anlage oder nach der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs einer bereits modernisierten KWK-Anlage erfolgt.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 24 G v. 18.12.2025 I Nr. 347
Sonst: Ersetzt V 754-18 v. 19.3.2002 I 1092 (KWKG 2002)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR249810015
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e0dfd9dfac547459720e38914e16fb3c055f5d046d1131963c5efbb5d1536074