KWKG 2025
§ 31Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung
Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung
- 1.
- den Namen und die Anschrift des Anlagenbetreibers,
- 2.
- den Standort, die Bezeichnung und den Typ der Anlage,
- 3.
- die elektrische und die thermische Leistung der Anlage,
- 4.
- den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage,
- 5.
- den Nutzungsgrad und die Stromkennzahl der Anlage,
- 6.
- die in der Anlage erzeugte Gesamtstrommenge und den Zeitraum, in dem der Strom erzeugt wurde,
- 7.
- die in der Anlage erzeugte KWK-Strommenge, den Zeitraum, in dem der Strom erzeugt wurde, und die gleichzeitig erzeugte Nutzwärmemenge,
- 8.
- den oder die eingesetzten Energieträger sowie dessen oder deren unteren Heizwert,
- 9.
- die Verwendung der Nutzwärme,
- 10.
- das Ausstellungsdatum und das ausstellende Land sowie eine eindeutige Kennnummer,
- 11.
- ob und in welchem Umfang die Anlage Gegenstand von Investitionsförderung war,
- 12.
- ob und in welchem Umfang die betreffende Energieeinheit Gegenstand einer nationalen Förderregelung war, und Art der Förderregelung und
- 13.
- die Primärenergieeinsparung nach Anhang III der Richtlinie (EU) 2023/1791 in der jeweils geltenden Fassung.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 24 G v. 18.12.2025 I Nr. 347
Sonst: Ersetzt V 754-18 v. 19.3.2002 I 1092 (KWKG 2002)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR249810015
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e0dfd9dfac547459720e38914e16fb3c055f5d046d1131963c5efbb5d1536074