(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle legt den Zuschlag für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen mit der Zulassung fest. Der Zuschlag beträgt 40 Prozent der ansatzfähigen Investitionskosten des Neu- oder Ausbaus. Der Zuschlag darf insgesamt 50 Millionen Euro je Projekt nicht überschreiten.
(2) Ansatzfähige Investitionskosten sind alle Kosten, die für erforderliche Leistungen Dritter im Rahmen des Neu- oder Ausbaus von Wärmenetzen tatsächlich angefallen sind. Nicht dazu gehören insbesondere
1.
Gebühren,
2.
interne Kosten für Konstruktion und Planung,
3.
kalkulatorische Kosten sowie
4.
Grundstücks-, Versicherungs- und Finanzierungskosten.
Gewährte Bundes-, Länder- und Gemeindezuschüsse müssen abgesetzt werden, wenn sie nicht ausdrücklich zusätzlich zum Zuschlag nach Absatz 1 gewährt werden.
(3) Der Anteil des Zuschlags, der auf die Verbindung des Verteilungsnetzes mit dem Verbraucherabgang entfällt, ist von dem Betrag, der dem Verbraucher für die Anschlusskosten in Rechnung gestellt wird, abzuziehen.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ § 19: Zur Anwendung vgl. § 26 Abs. 1 KWKAusV +++) (+++ § 19: Zur Anwendung vgl. § 21 u. § 35 Abs. 17 Satz 2 +++)
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 24 G v. 18.12.2025 I Nr. 347
Sonst: Ersetzt V 754-18 v. 19.3.2002 I 1092 (KWKG 2002)
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