KWKG 2025
§ 13Zuschlagberechtigte bestehende KWK-Anlagen, Höhe des Zuschlags und Dauer der Zahlung
Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung
- 1.
- die Anlagen nahezu ausschließlich der Lieferung von Strom an Dritte über ein Netz der allgemeinen Versorgung oder ein geschlossenes Verteilernetz und von Wärme an Dritte dienen und von ihrer Dimensionierung nicht von vornherein nur auf die Versorgung bestimmter, schon bei der Errichtung der Anlage feststehender oder bestimmbarer Letztverbraucher mit Strom und Wärme ausgelegt sind, sondern grundsätzlich für die Versorgung jedes Letztverbrauchers bestimmt sind,
- 2.
- die Anlagen hocheffizient sind,
- 3.
- die Anlagen Strom auf Basis von gasförmigen Brennstoffen erzeugen,
- 4.
- die Anlagen nicht durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz und ansonsten nicht mehr durch das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz gefördert werden und
- 5.
- eine Zulassung erteilt wurde.
- 1.
- mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 2 Megawatt bis zu einer elektrischen Leistung von einschließlich 50 Megawatt 1,5 Cent je Kilowattstunde,
- 2.
- mit einer elektrischen Leistung von mehr als 50 Megawatt bis einschließlich 100 Megawatt 1,3 Cent je Kilowattstunde,
- 3.
- mit einer elektrischen Leistung von mehr als 100 Megawatt bis einschließlich 200 Megawatt 0,5 Cent je Kilowattstunde,
- 4.
- mit einer elektrischen Leistung von mehr als 200 Megawatt bis einschließlich 300 Megawatt 0,3 Cent je Kilowattstunde.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ § 13: Zur Anwendung vgl. § 26 Abs. 1 KWKAusV +++)
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 24 G v. 18.12.2025 I Nr. 347
Sonst: Ersetzt V 754-18 v. 19.3.2002 I 1092 (KWKG 2002)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR249810015
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e0dfd9dfac547459720e38914e16fb3c055f5d046d1131963c5efbb5d1536074
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 18 StromNEVEntgelt für dezentrale Einspeisung
„… Mit dem Zuschlag zahlt der Netzbetreiber zusätzlich das Entgelt für die dezentrale Einspeisung nach § 18 der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S …“