(1) Diese Verordnung regelt die Ausschreibung der Zuschlagszahlungen und die Ausschreibung der Höhe der Zuschlagszahlungen für KWK-Strom aus
1.
KWK-Anlagen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und
2.
innovativen KWK-Systemen nach § 5 Absatz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes.
(2) Diese Verordnung ist auf KWK-Anlagen und auf innovative KWK-Systeme anzuwenden, die im Bundesgebiet errichtet oder modernisiert werden sollen. Sie ist darüber hinaus für KWK-Anlagen anzuwenden, die im Staatsgebiet eines Kooperationsstaates errichtet oder modernisiert werden sollen und die an einer Ausschreibung für KWK-Anlagen teilnehmen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 21.2.2025 I Nr. 54
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