KVLG 1989
§ 7Familienversicherung
Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 24.7.2026 I Nr. 228
Sonst: Änderung der Inhaltsübersicht durch Art. 23 Nr. 1 G v. 12.12.2019 I 2652 ist nicht ausführbar, da dieses G keine amtliche Inhaltsübersicht hat
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR025570988
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1eefeb3429c916fdb4194565b9434537765e019547a4582ed0535363be9e341c
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (4)
- § 18 SGB 4Bezugsgröße
„… nd kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil b …“
- § 8 SGB 4Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit; Geringfügigkeitsgrenze
„… äftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ausüben, ist ein regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Absatz 1a des Vierten …“
- § 8a SGB 4Geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten
„… htigt; für sonstige Angehörige, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ausüben, ist ein regelmäßiges monatliches G …“
- § 10 SGB 5Familienversicherung
„(1) Für die Familienversicherung gilt § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. Die Familienversicherung besteht auch für den im landwirtschaftlichen Unternehmen tätigen Ehegatten oder …“