Zum Gesetzesinhalt

KVG

§ 9Übergangsbestimmung

Gesetz über das Vermögen der Gemeinden, Städte und Landkreise

Bis zur Länderbildung nehmen die Regierungsbevollmächtigten für die Bezirke die Befugnisse aus § 2 Absatz 2 und § 8 Absatz 2 wahr.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch § 9 Abs. 2 G v. 22.3.1991 I 784

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: DDNR006600990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 372ee7aedaf08ddb5a8a38f5a27109556c875aa9ebca82c417d01abdfe62adee

XML-Quelle beim Herausgeber