KVG
§ 6Kommunale Betriebe und Einrichtungen
Gesetz über das Vermögen der Gemeinden, Städte und Landkreise
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- Verkehrsbetriebe des öffentlichen Personennahverkehrs, die zu dessen Gewährleistung Straßenbahnen, Autobusse, Hoch- und Untergrundbahnen, Schiffe, Fähren u.a. betreiben,
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- Betriebe und Anlagen zur Versorgung mit Energie und Wasser, wie örtliche Elektrizitäts- und Heizkraftwerke, Gas- und Wasserwerke sowie gemeindliche Verteilernetze,
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- Betriebe und Anlagen zur schadlosen Wasserableitung und Abwasserbehandlung sowie Stadtwirtschaftsbetriebe,
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- Betriebe und Einrichtungen, die zur Verwaltung und Erhaltung des kommunalen Wohnungsfonds erforderlich sind, näheres regelt ein Gesetz,
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- Einrichtungen für die kulturelle, gesundheitliche und soziale Betreuung, wie Theater, Museen, Büchereien, Krankenhäuser, Polikliniken und Ambulatorien, Alters- und Pflegeheime, Kinderkrippen und Kindergärten, Schwimmbäder, Sport- und Freizeitanlagen, Campingplätze und Jugendherbergen.
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- Betriebe der Urproduktion und darauf aufgebaute Verarbeitungsbetriebe, z.B. Milch- und Schlachthöfe, Gärtnereien, Kies- und Sandgruben usw.,
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- sonstige Betriebe und Einrichtungen, wie Gaststätten, Lagerhäuser, Messehallen u.a.
Stand: Zuletzt geändert durch § 9 Abs. 2 G v. 22.3.1991 I 784
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: DDNR006600990
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 372ee7aedaf08ddb5a8a38f5a27109556c875aa9ebca82c417d01abdfe62adee