KVBG
§ 61Aufgaben der Bundesnetzagentur
Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung
- 1.
- das Ausschreibungsvolumen für jeden Gebotstermin nach § 6 zu ermitteln,
- 2.
- die Steinkohleanlagen mit Genehmigung zur Kohleverstromung nach § 7 zu erfassen und die Namen und Angaben zu den Steinkohleanlagen zu veröffentlichen,
- 3.
- das Ausgangsniveau nach § 7 zu ermitteln,
- 4.
- die Anzeigen zur verbindlichen Stilllegung und zur verbindlichen Beendigung der Kohleverfeuerung nach § 9 entgegenzunehmen,
- 5.
- das Ausschreibungsverfahren nach Teil 3 durchzuführen,
- 6.
- den Steinkohlezuschlag auszuzahlen,
- 7.
- die Aufgaben der gesetzlichen Reduzierung nach Teil 4 wahrzunehmen,
- 8.
- die Systemrelevanzanträge für Steinkohleanlagen nach den §§ 26 und 37 zu prüfen und zu genehmigen,
- 9.
- die Tätigkeiten nach § 54 Absatz 4 und § 55 wahrzunehmen,
- 10.
- Festlegungen nach § 62 zu treffen sowie
- 11.
- die Aufgaben der Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung nach Teil 5 wahrzunehmen, einschließlich der Aufgaben des auf Grundlage des § 49 geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrages, soweit die Zuständigkeit für diese Aufgaben nicht explizit anderweitig geregelt ist.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 25.11.2025 I Nr. 283
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR181810020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 330e7ae3c40ad12f584b8bc8899e75868b6d85170f2893b8ca07c3f7a1f0879a