(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, eine Rechtsverordnung zu erlassen, mit der der Netzfaktor in den Ausschreibungen nach Teil 3 abweichend von § 18 Absatz 4 und 5 auf Grundlage der begleitenden Netzanalyse nach § 34 Absatz 2 geregelt werden kann. Mit Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach Satz 1 ist § 18 Absatz 4 nicht mehr anzuwenden.
(2) Zur näheren Ausgestaltung der Aussetzung der Anordnung der gesetzlichen Reduzierung nach § 34 Absatz 3 und § 35 Absatz 2 wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, mit Zustimmung des Bundestages spätestens bis zum 31. März 2021 zu regeln, nach welchem Maßstab die Bundesnetzagentur die Anordnung der gesetzlichen Reduzierung einer Steinkohleanlage gemäß § 34 Absatz 3 und § 35 Absatz 2 aussetzt. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 soll insbesondere auf Grundlage der langfristigen Netzanalyse nach § 34 Absatz 1 insbesondere geregelt werden, nach welchen Kriterien die Bundesnetzagentur nach § 34 Absatz 3 empfiehlt, ob einzelne Steinkohleanlagen für die Bewirtschaftung von Netzengpässen, für die Frequenzhaltung, die Spannungshaltung und zur Sicherstellung eines möglichen Versorgungswiederaufbaus erforderlich sind und wie Alternativen zur Aussetzung der Anordnung der gesetzlichen Reduzierung zu bewerten und zu berücksichtigen sind.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 25.11.2025 I Nr. 283
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