Zum Gesetzesinhalt

KVBG

§ 19Höchstpreis

Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung

(1) Der Höchstpreis in den Ausschreibungen ist
1.
im verkürzten Verfahren für das Jahr 2020 165 000 Euro pro Megawatt Nettonennleistung,
2.
im verkürzten Verfahren für das Jahr 2021 155 000 Euro pro Megawatt Nettonennleistung,
3.
für das Zieldatum 2022 155 000 Euro pro Megawatt Nettonennleistung,
4.
für das Zieldatum 2023 116 000 Euro pro Megawatt Nettonennleistung,
5.
für das Zieldatum 2024 107 000 Euro pro Megawatt Nettonennleistung,
6.
für das Zieldatum 2025 98 000 Euro pro Megawatt Nettonennleistung und
7.
für das Zieldatum 2026 89 000 Euro pro Megawatt Nettonennleistung.
(2) Der Bieter darf in seinem Gebot zu dem jeweiligen Gebotstermin höchstens den Höchstpreis nach Absatz 1 bieten. Gibt ein Bieter einen Gebotswert über dem Höchstpreis ab, gilt der Höchstpreis als der abgegebene Gebotswert.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ Teil 3 (§§ 10 bis 26): Zur Anwendung vgl. § 43 Satz 2 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 25.11.2025 I Nr. 283

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR181810020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 330e7ae3c40ad12f584b8bc8899e75868b6d85170f2893b8ca07c3f7a1f0879a

XML-Quelle beim Herausgeber