(1) Zur Ermittlung des nicht abziehbaren Teils des Beitrags ist die Summe der Absatz 2 zu entnehmenden Punkte für die im Tarif vereinbarten Leistungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis Nummer 5 zu ermitteln. Die nach Satz 1 ermittelte Summe ist durch die Summe der Absatz 2 zu entnehmenden Punkte für die im Tarif insgesamt versicherten Leistungen zu teilen. Das Ergebnis ist auf die vierte Nachkommastelle zu runden und mit dem vom Steuerpflichtigen geleisteten Beitrag zu multiplizieren. Der sich ergebende Betrag ist auf die zweite Nachkommastelle zu runden.
(2) Den in einem Tarif versicherten Leistungen sind folgende Punkte zuzuordnen:
1.
ambulante Leistungen, ohne Leistungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1
54,60 Punkte
2.
Leistungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1
1,69 Punkte
3.
stationäre Leistungen, ohne Leistungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2 und Nummer 3
15,11 Punkte
4.
Leistungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2
3,64 Punkte
5.
Leistungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 3
9,24 Punkte
6.
zahnärztliche Leistungen, ohne Leistungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 4 und Nummer 5
9,88 Punkte
7.
Leistungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 4
5,58 Punkte
8.
Leistungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 5
0,26 Punkte
(3) Sieht ein erstmals nach dem 1. Mai 2009 für das Neugeschäft angebotener Versicherungstarif weder die Erstattung von Aufwendungen für allgemeine Krankenhausleistungen, für ambulante Arztbehandlungen noch für Zahnbehandlungen vor, ist vom geleisteten Beitrag ungeachtet der Absätze 1 und 2 ein Abschlag von 99 Prozent vorzunehmen. Gleiches gilt, wenn in einem Tarif Krankentagegeld oder Krankenhaustagegeld zusammen mit anderen Leistungen versichert ist. § 1 Absatz 2 Satz 1 bleibt unberührt. Für Krankentagegeld, das zusammen mit anderen Leistungen in dem Basistarif im Sinne des § 152 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes versichert ist, ist ungeachtet der vorstehenden Regelungen von dem für den Basistarif geleisteten Beitrag ein Abschlag in Höhe von vier Prozent vorzunehmen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 9 G v. 1.4.2015 I 434
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