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KVBEVO

§ 2Definitionen und Leistungsbestimmungen

Verordnung zur tarifbezogenen Ermittlung der steuerlich berücksichtigungsfähigen Beiträge zum Erwerb eines Krankenversicherungsschutzes im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes

(1) Leistungen im Sinne des § 1 Absatz 1 liegen insbesondere vor bei
1.
ambulanten Leistungen durch einen Heilpraktiker im Sinne des Heilpraktikergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2122-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2702) geändert worden ist,
2.
der Erstattung von Aufwendungen für ein Einbettzimmer,
3.
der Erstattung von Aufwendungen für Chefarztbehandlungen oder eines Zweibettzimmers,
4.
Leistungen für Zahnersatz oder implantologische Leistungen,
5.
kieferorthopädischen Leistungen.
(2) Ein Tarif sieht ein einheitliches Leistungsversprechen für alle in ihm Versicherten vor und umfasst Leistungen der privaten Krankenversicherung.
(3) Der Beitrag ist das Entgelt, welches für das dem Tarif zugrunde liegende Leistungsversprechen entrichtet wird.
(4) Krankentagegeld ist eine Leistung, die den Verdienstausfall ersetzt, der durch Arbeitsunfähigkeit als Folge von Krankheit oder Unfall entsteht. Krankenhaustagegeld ist eine in vertraglich festgelegter Höhe gezahlte Leistung für den Zeitraum einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 9 G v. 1.4.2015 I 434

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR273000009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 38e15e0f29185716e4578149ecd66662c96fc105d96ae3f03c3c70893cb7bd7d

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