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KV/PVPauschBeitrV

§ 6Berücksichtigung des zusätzlichen Beitragssatzes

Verordnung über die pauschale Berechnung und die Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung für die Dauer einer fortbestehenden Mitgliedschaft bei Wehrdienst oder Zivildienst

Für den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Dezember 2008 ist für die Ermittlung der Berechnungsgrundlagen auch § 241a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung zu berücksichtigen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 13 Abs. 20 G v. 12.4.2012 I 579

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR039200998

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2f6377a72d434484ae1a6a52f23fa73416c2d660463309d45efabb9c08701e64

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