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KV/PVPauschBeitrV

§ 3Berechnungsgrundlagen

Verordnung über die pauschale Berechnung und die Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung für die Dauer einer fortbestehenden Mitgliedschaft bei Wehrdienst oder Zivildienst

(1) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt ein Betrag in Höhe von 80 vom Hundert der für das Kalenderjahr der Dienstleistung geltenden Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (Beitragsbemessungsgrundlage).
(2) Der für die gesetzliche Krankenversicherung anzuwendende allgemeine Beitragssatz ergibt sich auf Grund § 241 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Der für die soziale Pflegeversicherung anzuwendende Beitragssatz ergibt sich aus § 55 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.
(3) Diensttage im Sinne dieser Verordnung sind die Tage, für die Beiträge zu entrichten sind. Die Zahl der Diensttage ist die Gesamtzahl der Tage, an denen im Kalenderjahr Dienst geleistet wurde. Unberücksichtigt bleiben in der Zahl der Diensttage die Diensttage der Personen, die in § 193 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bezeichnet sind oder zuletzt vor dem Diensteintritt nicht bei einer Krankenkasse (§ 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) versichert oder nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch familienversichert waren. Die Feststellung der Anzahl der nicht zu berücksichtigenden Diensttage nimmt für die Anzahl der Wehrdiensttage das Bundesamt für Wehrverwaltung und für die Anzahl der Zivildiensttage das Bundesamt für den Zivildienst vor. Das Bundesamt für Wehrverwaltung und das Bundesamt für den Zivildienst bestimmen im Einvernehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen das Verfahren zur Feststellung der nicht zu berücksichtigenden Diensttage.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 13 Abs. 20 G v. 12.4.2012 I 579

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR039200998

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2f6377a72d434484ae1a6a52f23fa73416c2d660463309d45efabb9c08701e64

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (6)
  • § 55 SGB 11Beitragssatz, Beitragsbemessungsgrenze, Verordnungsermächtigung

    „… Sozialgesetzbuch. Der für die soziale Pflegeversicherung anzuwendende Beitragssatz ergibt sich aus § 55 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. (3) Diensttage im Sinne dieser Verordnung sind die Tage, für die Beiträge zu entrichten sind. Die Zahl der Diensttage …“

  • § 18 SGB 4Bezugsgröße

    „… g in Höhe von 80 vom Hundert der für das Kalenderjahr der Dienstleistung geltenden Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (Beitragsbemessungsgrundlage). (2) Der für die gesetzliche Krankenversicherung anzuwendende allgemeine Beitragssatz erg …“

  • § 10 SGB 5Familienversicherung

    „… intritt nicht bei einer Krankenkasse (§ 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) versichert oder nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch familienversichert waren. Die Feststellung der Anzahl der nicht zu berücksichtigenden Diensttage nimmt für die Anzahl d …“

  • § 193 SGB 5Fortbestehen der Mitgliedschaft bei Wehrdienst oder Zivildienst

    „… stet wurde. Unberücksichtigt bleiben in der Zahl der Diensttage die Diensttage der Personen, die in § 193 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bezeichnet sind oder zuletzt vor dem Diensteintritt nicht bei einer Krankenkasse (§ 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbu …“

  • § 241 SGB 5Allgemeiner Beitragssatz

    „… für die gesetzliche Krankenversicherung anzuwendende allgemeine Beitragssatz ergibt sich auf Grund § 241 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Der für die soziale Pflegeversicherung anzuwendende Beitragssatz ergibt sich aus § 55 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches …“

  • § 4 SGB 5Krankenkassen

    „… Sozialgesetzbuch bezeichnet sind oder zuletzt vor dem Diensteintritt nicht bei einer Krankenkasse (§ 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) versichert oder nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch familienversichert waren. Die Feststellung der Anzahl de …“