KV/PVPauschBeitrV
§ 3Berechnungsgrundlagen
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 13 Abs. 20 G v. 12.4.2012 I 579
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR039200998
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2f6377a72d434484ae1a6a52f23fa73416c2d660463309d45efabb9c08701e64
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (6)
- § 55 SGB 11Beitragssatz, Beitragsbemessungsgrenze, Verordnungsermächtigung
„… Sozialgesetzbuch. Der für die soziale Pflegeversicherung anzuwendende Beitragssatz ergibt sich aus § 55 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. (3) Diensttage im Sinne dieser Verordnung sind die Tage, für die Beiträge zu entrichten sind. Die Zahl der Diensttage …“
- § 18 SGB 4Bezugsgröße
„… g in Höhe von 80 vom Hundert der für das Kalenderjahr der Dienstleistung geltenden Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (Beitragsbemessungsgrundlage). (2) Der für die gesetzliche Krankenversicherung anzuwendende allgemeine Beitragssatz erg …“
- § 10 SGB 5Familienversicherung
„… intritt nicht bei einer Krankenkasse (§ 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) versichert oder nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch familienversichert waren. Die Feststellung der Anzahl der nicht zu berücksichtigenden Diensttage nimmt für die Anzahl d …“
- § 193 SGB 5Fortbestehen der Mitgliedschaft bei Wehrdienst oder Zivildienst
„… stet wurde. Unberücksichtigt bleiben in der Zahl der Diensttage die Diensttage der Personen, die in § 193 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bezeichnet sind oder zuletzt vor dem Diensteintritt nicht bei einer Krankenkasse (§ 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbu …“
- § 241 SGB 5Allgemeiner Beitragssatz
„… für die gesetzliche Krankenversicherung anzuwendende allgemeine Beitragssatz ergibt sich auf Grund § 241 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Der für die soziale Pflegeversicherung anzuwendende Beitragssatz ergibt sich aus § 55 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches …“
- § 4 SGB 5Krankenkassen
„… Sozialgesetzbuch bezeichnet sind oder zuletzt vor dem Diensteintritt nicht bei einer Krankenkasse (§ 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) versichert oder nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch familienversichert waren. Die Feststellung der Anzahl de …“