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KunstUrhG

§ 24

Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie

Für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit dürfen von den Behörden Bildnisse ohne Einwilligung des Berechtigten sowie des Abgebildeten oder seiner Angehörigen vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 § 31 G v. 16.2.2001 I 266

Aufh: G aufgeh. durch § 141 Nr. 5 G v. 9.9.1965 I 1273 mWv 1.1.1966, soweit es nicht den Schutz von Bildnissen betrifft

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000070907

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 45802b2295609d2d07c388b7717eb7899d0a02ee826e8a7e2b2a8d6969f664f6

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