KunstUrhG
§ 23
Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie
- 1.
- Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
- 2.
- Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
- 3.
- Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
- 4.
- Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 § 31 G v. 16.2.2001 I 266
Aufh: G aufgeh. durch § 141 Nr. 5 G v. 9.9.1965 I 1273 mWv 1.1.1966, soweit es nicht den Schutz von Bildnissen betrifft
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR000070907
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 45802b2295609d2d07c388b7717eb7899d0a02ee826e8a7e2b2a8d6969f664f6