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§ 3

Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die "Internationale Studienzentrale für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut" in Rom

(1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an dem die Satzung der "Internationalen Studienzentrale für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut" für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem ein Austritt der Bundesrepublik Deutschland aus der Studienzentrale nach Artikel 14 ihrer Satzung wirksam geworden ist.
(3) Der Tag des Inkrafttretens und des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR213210964

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5a8e23b40c02fbd4b7a5319be98452ca82348f49f3457f12b3a750609083eb71

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