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§ 1

Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die "Internationale Studienzentrale für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut" in Rom

Die Bestimmungen des Artikels II des Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen finden sinngemäß auf die "Internationale Studienzentrale für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut" in Rom nach Maßgabe ihrer Satzung Anwendung. Die Satzung der Internationalen Studienzentrale für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut wird nachstehend veröffentlicht.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR213210964

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5a8e23b40c02fbd4b7a5319be98452ca82348f49f3457f12b3a750609083eb71

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