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KtgWV

§ 2Bleibende Zollgutverwendung

Verordnung über die zollfreie Einfuhr von Kontingentswaren aus Frankreich in das Saarland (KtgWV)

Kontingentswaren, die in der Warenliste zu dieser Verordnung genannt sind, sind zollfrei, wenn sie unter zollamtlicher Überwachung
1.
im Saarland verbraucht oder mindestens 1 Jahr gebraucht worden sind oder
2.
im Saarland verarbeitet worden sind oder eine wirtschaftlich sinnvolle Bearbeitung erfahren haben, durch die sich ihre Beschaffenheit wesentlich verändert hat oder
3.
im Saarland vom Kleinhandel an Endverbraucher abgegeben worden sind.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 59 G v. 8.12.2010 I 1864

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR006340963

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2673d096994a15a551e012993eb6ea0510ab9b24c9ecf3f260ad5472e91d6673

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