KtgWV
§ 2Bleibende Zollgutverwendung
Verordnung über die zollfreie Einfuhr von Kontingentswaren aus Frankreich in das Saarland (KtgWV)
- 1.
- im Saarland verbraucht oder mindestens 1 Jahr gebraucht worden sind oder
- 2.
- im Saarland verarbeitet worden sind oder eine wirtschaftlich sinnvolle Bearbeitung erfahren haben, durch die sich ihre Beschaffenheit wesentlich verändert hat oder
- 3.
- im Saarland vom Kleinhandel an Endverbraucher abgegeben worden sind.
Stand: Geändert durch Art. 59 G v. 8.12.2010 I 1864
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR006340963
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2673d096994a15a551e012993eb6ea0510ab9b24c9ecf3f260ad5472e91d6673