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KtgWV

§ 1Allgemeines

Verordnung über die zollfreie Einfuhr von Kontingentswaren aus Frankreich in das Saarland (KtgWV)

(1) Für Kontingentswaren hängt die Zollfreiheit nach § 7 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland davon ab, daß der Zollbeteiligte nach vorgeschriebenem Muster einen gültigen Kontingentschein und eine Erklärung des Einführers vorlegt, wonach die Waren zum Gebrauch, Verbrauch, zur Verarbeitung, zu einer Bearbeitung, die eine wesentliche Veränderung der Beschaffenheit bewirkt und wirtschaftlich sinnvoll ist, oder zum Absatz im Saarland bestimmt sind. Auf Verlangen der Zollstelle ist diese Erklärung glaubhaft zu machen.
(2) Die Vorlage eines Kontingentscheins ist in den Fällen des § 34 Abs. 2 und 3 der Außenwirtschaftsverordnung vom 22. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1381) in der jeweils geltenden Fassung nicht erforderlich.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 59 G v. 8.12.2010 I 1864

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR006340963

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2673d096994a15a551e012993eb6ea0510ab9b24c9ecf3f260ad5472e91d6673

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