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KSVG

§ 32

Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten

(1) Die Künstlersozialkasse kann vertraglich mit einem Vertreter mehrerer Unternehmer die Bildung einer Ausgleichsvereinigung vereinbaren. Die Ausgleichsvereinigung erfüllt der Künstlersozialkasse gegenüber die den Unternehmern obliegenden Pflichten, insbesondere entrichtet sie mit befreiender Wirkung die Künstlersozialabgabe und die Vorauszahlungen. Die Künstlersozialkasse regelt mit einer Ausgleichsvereinigung abweichend von diesem Gesetz die Ermittlung der Entgelte im Sinne des § 25 unter Zugrundelegung von anderen für ihre Höhe maßgebenden Berechnungsgrößen. In der Vereinbarung kann das Melde- und Abgabeverfahren abweichend von § 27 geregelt werden; die Pflicht zu Vorauszahlungen bleibt davon unberührt. Die Künstlersozialkasse kann die Berücksichtigung von Verwaltungskosten der Ausgleichsvereinigung vertraglich regeln. Die Verträge bedürfen der Zustimmung des Bundesamtes für Soziale Sicherung.
(2) Die Künstlersozialkasse überprüft regelmäßig die abweichenden Berechnungsgrößen nach Absatz 1 Satz 3. Im Rahmen der Überprüfung kann die Künstlersozialkasse von den in der Ausgleichsvereinigung zusammengeschlossenen Unternehmern Aufzeichnungen über die Entgelte im Sinne des § 25 verlangen und Prüfungen durchführen. Im Übrigen entfallen die Aufzeichnungspflichten nach § 28 und Prüfungen bei Unternehmern nach § 35 des Künstlersozialversicherungsgesetzes und § 28p Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für die Jahre, für die Pflichten des Unternehmers durch die Ausgleichsvereinigung erfüllt werden. Die weiteren Rechte und Pflichten des zur Abgabe Verpflichteten gegenüber der Künstlersozialkasse bleiben unberührt.
(3) Die Künstlersozialkasse hat einer Ausgleichsvereinigung mit Einwilligung des Mitglieds die Angaben zu machen, die die Ausgleichsvereinigung zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7c G v. 24.7.2026 I Nr. 228

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR007050981

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bbfe53c2a97c48997ef420cb04e26d45faa7e6e2f13b9959be458c70394daa7b

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 28p SGB 4Prüfung bei den Arbeitgebern

    „… hten nach § 28 und Prüfungen bei Unternehmern nach § 35 des Künstlersozialversicherungsgesetzes und § 28p Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für die Jahre, für die Pflichten des Unternehmers durch die Ausgleichsvereinigung erfüllt werden. Die weiteren Rechte u …“