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KSVG

§ 31

Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten

Für die Verjährung der Ansprüche auf Künstlersozialabgabe gilt § 25 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7c G v. 24.7.2026 I Nr. 228

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR007050981

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bbfe53c2a97c48997ef420cb04e26d45faa7e6e2f13b9959be458c70394daa7b

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 25 SGB 4Verjährung

    „Für die Verjährung der Ansprüche auf Künstlersozialabgabe gilt § 25 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.“