KStG
§ 24Freibetrag für bestimmte Körperschaften
- 1.
- für Körperschaften und Personenvereinigungen, deren Leistungen bei den Empfängern zu den Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes gehören,
- 2.
- für Vereine im Sinne des § 25,
- 3.
- für Investmentfonds im Sinne des § 1 des Investmentsteuergesetzes und Spezial-Investmentfonds im Sinne des § 26 des Investmentsteuergesetzes, deren Leistungen bei den Empfängern zu den Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 3 oder 3a des Einkommensteuergesetzes gehören.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 15.10.2002 I 4144;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 30 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR025990976
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b10bcc7fa5c9790a2b144a89ba2a511b60d911b555dc28b2bc13fa558e1b8485