Zum Gesetzesinhalt

KStG

§ 23Steuersatz

Körperschaftsteuergesetz

(1) Die Körperschaftsteuer beträgt für
1.
Veranlagungszeiträume bis 2027 15 Prozent,
2.
den Veranlagungszeitraum 2028 14 Prozent,
3.
den Veranlagungszeitraum 2029 13 Prozent,
4.
den Veranlagungszeitraum 2030 12 Prozent,
5.
den Veranlagungszeitraum 2031 11 Prozent und
6.
Veranlagungszeiträume ab 2032 10 Prozent
des zu versteuernden Einkommens.
(2) Wird die Einkommensteuer auf Grund der Ermächtigung des § 51 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes herabgesetzt oder erhöht, so ermäßigt oder erhöht sich die Körperschaftsteuer entsprechend.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 23: Zur erstmaligen Anwendung für den Veranlagungszeitraum 2008 vgl. § 34 Abs. 11a +++)
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 15.10.2002 I 4144;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 30 G v. 4.2.2026 I Nr. 33

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR025990976

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b10bcc7fa5c9790a2b144a89ba2a511b60d911b555dc28b2bc13fa558e1b8485

XML-Quelle beim Herausgeber