(1) Die Bundesnetzagentur kann Betreiber von Kohlendioxidleitungsnetzen und Kohlendioxidspeichern verpflichten, ein Verhalten abzustellen, das den Bestimmungen der §§ 33 bis 35 sowie den auf Grund der §§ 33 und 34 erlassenen Rechtsverordnungen entgegensteht. Kommt ein Betreiber von Kohlendioxidleitungsnetzen und Kohlendioxidspeichern seinen Verpflichtungen nach den §§ 33 bis 35 oder nach den auf Grund der §§ 33 und 34 erlassenen Rechtsverordnungen nicht nach, so kann die Bundesnetzagentur Maßnahmen zur Einhaltung der Verpflichtungen anordnen.
(2) Die Bundesnetzagentur trifft Entscheidungen über die Bedingungen für den Anschluss und den Zugang auf Grund der nach § 33 Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnungen durch Festlegung gegenüber einem Betreiber oder einer Gruppe von Betreibern oder allen Betreibern von Kohlendioxidleitungsnetzen und Kohlendioxidspeichern oder durch Genehmigung gegenüber dem Antragsteller.
(3) Die Bundesnetzagentur ist befugt, die nach Absatz 2 von ihr festgelegten oder genehmigten Bedingungen nachträglich zu ändern, soweit dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass sie weiterhin den Voraussetzungen für eine Festlegung oder Genehmigung genügen. Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.
(4) Bei Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 berücksichtigt die Bundesnetzagentur
1.
die Höchstmenge des zu speichernden Kohlendioxids nach § 13 Absatz 2 Nummer 4 oder die Kapazität, die unter Berücksichtigung der Analyse und Bewertung nach § 5 unter zumutbaren Bedingungen verfügbar gemacht werden kann, und die Leitungskapazität, die verfügbar ist oder unter zumutbaren Bedingungen verfügbar gemacht werden kann,
2.
den Anteil der Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland zur Reduzierung der Kohlendioxidemissionen nach Völkerrecht und nach dem Recht der Europäischen Union, der durch die Abscheidung und dauerhafte Speicherung von Kohlendioxid erfüllt werden soll,
3.
die Notwendigkeit, den Zugang zu verweigern, wenn technische Spezifikationen nicht unter zumutbaren Bedingungen miteinander in Einklang zu bringen sind,
4.
die Notwendigkeit, die hinreichend belegten Bedürfnisse des Eigentümers oder Betreibers des Kohlendioxidspeichers oder der Kohlendioxidleitungsnetze anzuerkennen und die Interessen aller anderen möglicherweise betroffenen Nutzer des Kohlendioxidspeichers oder der Kohlendioxidleitungsnetze oder der einschlägigen Aufbereitungs- oder Umschlagsanlagen zu wahren.
(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren zur Festlegung oder Genehmigung nach Absatz 2 sowie das Verfahren zur Änderung der Bedingungen nach Absatz 3 näher zu regeln.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 25.11.2025 I Nr. 282
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