KSpTG
§ 32Verordnungsermächtigung für die Deckungsvorsorge und die Übertragung der Verantwortung
Gesetz zur dauerhaften Speicherung und zum Transport von Kohlendioxid
- 1.
- den Zeitpunkt, ab dem der Betreiber eines Kohlendioxidspeichers nach § 30 Deckungsvorsorge zu treffen hat,
- 2.
- den erforderlichen Umfang, die zulässigen Arten, die Höhe und die Anpassung der Deckungsvorsorge,
- 3.
- die Anforderungen an einzelne Sicherheiten, insbesondere an die Stellung eines Bürgen und eine Freistellungs- und Gewährleistungsverpflichtung eines Kreditinstituts,
- 4.
- Verfahren und Befugnisse der für die Festsetzung und Überwachung der Deckungsvorsorge zuständigen Behörde,
- 5.
- die Pflichten des Betreibers des Kohlendioxidspeichers, des Versicherungsunternehmens, des Bürgen und desjenigen, der eine Freistellungs- oder Gewährleistungsverpflichtung übernommen hat, gegenüber der für die Überwachung der Deckungsvorsorge zuständigen Behörde.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 25.11.2025 I Nr. 282
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR172610012
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5c161847fe112ee572f4d4d42a5b28bc168647f7e9aafdb35382bd26866b405a