KSpTG
§ 22Eigenüberwachung
Gesetz zur dauerhaften Speicherung und zum Transport von Kohlendioxid
- 1.
- den Vergleich des tatsächlichen Verhaltens des gespeicherten Kohlendioxids mit dem Verhalten, welches zuvor gemäß Anlage 1 im Modell prognostiziert worden ist,
- 2.
- das Erkennen von Art und Ausmaß von Leckagen, erheblichen Unregelmäßigkeiten und Migrationen,
- 3.
- das Feststellen von Art und Ausmaß potenziell nachteiliger Einwirkungen auf Mensch und Umwelt sowie auf Belange Dritter,
- 4.
- die Bewertung der Wirksamkeit von Abhilfemaßnahmen, die nach § 23 getroffenen wurden, und
- 5.
- die kontinuierliche Überprüfung während des Betriebs, insbesondere, ob die Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 an diesem Standort mit der gewählten Betriebsweise erfüllt werden können.
- 1.
- die Ergebnisse der kontinuierlichen Überwachung einschließlich der gewonnenen Daten und der verwendeten Technologie sowie
- 2.
- die Angaben, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen zu prüfen und den Kenntnisstand über das Verhalten des Kohlendioxids in einem Kohlendioxidspeicher zu erweitern.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 25.11.2025 I Nr. 282
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR172610012
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5c161847fe112ee572f4d4d42a5b28bc168647f7e9aafdb35382bd26866b405a