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KSpTG

§ 20Überwachungskonzept

Gesetz zur dauerhaften Speicherung und zum Transport von Kohlendioxid

(1) Der Betreiber ist verpflichtet, für den Zeitraum ab Errichtung des Kohlendioxidspeichers bis zur Übertragung der Verantwortung nach § 31 ein Überwachungskonzept für die Planung und Durchführung der Überwachung nach § 22 Absatz 1 und 2, insbesondere nach Maßgabe der Anlage 2, zu erstellen. Dem Überwachungskonzept sind die Angaben beizufügen, die nach § 45 Absatz 3 erforderlich sind.
(2) Das Überwachungskonzept ist unbeschadet des § 21 Absatz 2 nach Maßgabe der Anlage 2 alle fünf Jahre zu aktualisieren, um neuen Erkenntnissen in der Einschätzung der Langzeitsicherheit, von Leckagerisiken und von Risiken für Mensch und Umwelt sowie den technischen Entwicklungen Rechnung zu tragen. Eine Änderung des Überwachungskonzepts gegenüber der Fassung, die nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Voraussetzung für den Planfeststellungsbeschluss war, bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde, soweit die Änderung nicht Teil des Anpassungsprozesses nach § 21 Absatz 2 ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 25.11.2025 I Nr. 282

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR172610012

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5c161847fe112ee572f4d4d42a5b28bc168647f7e9aafdb35382bd26866b405a

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