(1) Planfeststellung und Plangenehmigung können widerrufen werden, wenn eine für die Entscheidung maßgebliche Voraussetzung später weggefallen ist und nicht in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen werden kann. Für den späteren Wegfall der in § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen und für den Widerruf aus sonstigen Gründen gilt § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Der Widerruf der Planfeststellung oder der Plangenehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Kohlendioxidspeichers lässt die Pflichten nach den §§ 17 und 18 unberührt.
(2) Widerruft die zuständige Behörde die Planfeststellung, so soll sie dem Betreiber gegenüber anordnen, dass der Kohlendioxidspeicher unverzüglich stillzulegen ist. Die zuständige Behörde ist berechtigt, Stilllegung und Nachsorgemaßnahmen auf Kosten des Betreibers selbst oder durch Beauftragung eines anderen vorzunehmen, wenn der Betreiber der Anordnung nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten angemessenen Frist nachkommt.
(3) Absatz 2 Satz 1 gilt nicht, wenn der Kohlendioxidspeicher von einem Dritten weiterbetrieben werden soll und die zuständige Behörde nach einer vorläufigen Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass zugunsten des Dritten ein Plan nach § 13 festgestellt werden kann. Bis zum Planfeststellungsbeschluss betreibt die zuständige Behörde den Kohlendioxidspeicher selbst oder durch Beauftragung eines anderen; die Kosten werden vom früheren Betreiber getragen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 25.11.2025 I Nr. 282
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