(1) Dienen die Errichtung und der Betrieb des Kohlendioxidspeichers dem Wohl der Allgemeinheit, ist die Enteignung zulässig, soweit sie zur Durchführung des Vorhabens notwendig ist und der Enteignungszweck unter Beachtung der Standortgebundenheit des Vorhabens auf andere zumutbare Weise, insbesondere an anderer Stelle, nicht erreicht werden kann. Das Vorhaben dient dem Wohl der Allgemeinheit, wenn es für die dauerhafte Speicherung in Deutschland erforderlich ist und zum Zwecke des Klimaschutzes die Emission von Kohlendioxid in Deutschland dauerhaft vermindert wird.
(2) Eine Enteignung setzt voraus, dass sich der Antragsteller ernsthaft und zu angemessenen Bedingungen um den freihändigen Erwerb der Rechte am Grundstück oder die Vereinbarung eines Nutzungsverhältnisses vergeblich bemüht hat. Die Enteignung darf den zur Verwirklichung des Enteignungszweckes erforderlichen Umfang nicht überschreiten. Soll ein Grundstück oder ein räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängender Grundbesitz nur zu einem Teil enteignet werden, kann der Eigentümer die Ausdehnung der Enteignung auf das Restgrundstück oder den Restbesitz insoweit verlangen, als das Restgrundstück oder der Restbesitz nicht mehr in angemessenem Umfang baulich oder wirtschaftlich genutzt werden können.
(3) Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 entscheidet die zuständige Behörde im Planfeststellungsbeschluss. Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen; er ist für die Enteignungsbehörde bindend. Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 25.11.2025 I Nr. 282
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