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KSKSaV

§ 3Rechte und Pflichten der Mitglieder

Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse

Die Mitglieder des Beirats sind zu gewissenhafter und unparteiischer Erfüllung ihrer Aufgabe verpflichtet. Sie sind nicht an Weisungen gebunden. Stellvertreterinnen und Stellvertreter haben für die Zeit, in der sie ein Mitglied vertreten, dessen Rechte und Pflichten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.8.2025 I Nr. 188

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR011490982

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ec4945337b2da4bf727f57c94b772aae7ea5321656fcb64b99bf751c32db54b9

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