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KSKSaV

§ 2Zusammensetzung

Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse

(1) Der Beirat besteht aus höchstens je 12 Mitgliedern aus den Kreisen der Versicherten und der zur Künstlersozialabgabe Verpflichteten.
(2) Auf jeden der Bereiche Wort, Musik, darstellende Kunst und bildende Kunst entfallen höchstens je drei Mitglieder aus den Kreisen der Versicherten und der zur Abgabe Verpflichteten.
(3) Jedes Mitglied hat einen Stellvertreter.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.8.2025 I Nr. 188

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR011490982

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ec4945337b2da4bf727f57c94b772aae7ea5321656fcb64b99bf751c32db54b9

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