(1) Wer außerhalb von staatlichen Einrichtungen an einem Ort tatsächliche Gewalt über mehr als insgesamt 15 Kampfpanzer, gepanzerte Kampffahrzeuge und Artilleriewaffen oder mehr als 5 Kampfflugzeuge oder mehr als 10 Angriffshubschrauber ausübt, die zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr bereitstehen oder die überholt werden und sich vorübergehend im Anwendungsgebiet des KSE-Vertrags befinden, ist verpflichtet, Anzahl und Typ, Modell oder Version dieser Geräte sowie deren genaue Lage (Ort und Straße) zu melden. Der zur Meldung Verpflichtete muß angeben, in welchen Zeiträumen des zurückliegenden Jahres die Voraussetzungen von Satz 1 erfüllt waren.
(2) Wer außerhalb von staatlichen Einrichtungen Kampfpanzer, gepanzerte Kampffahrzeuge, Artilleriewaffen, Kampfflugzeuge und Angriffshubschrauber ausschließlich für Forschungs- und Entwicklungszwecke nutzt, hat deren Anzahl zu melden.
(3) Diese Meldungen sind nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506) der zuständigen Überwachungsbehörde zum 30. September eines jeden Jahres zu erstatten.
(4) Die Bundesregierung ist ermächtigt, die gemeldeten Daten in Erfüllung ihrer im Rahmen des Protokolls über Notifikation und Informationsaustausch übernommenen Verpflichtungen weiterzugeben.
Fassungsangaben der Quelle
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
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