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§ 42Zugang zu Informationen

Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen

Planfeststellungsbeschlüsse nach § 35 Absatz 2, Plangenehmigungen nach § 35 Absatz 3, Anordnungen nach § 39 und alle Ablehnungen und Änderungen dieser Entscheidungen sowie die bei der zuständigen Behörde vorliegenden Ergebnisse der Überwachung der von einer Deponie ausgehenden Emissionen sind nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes mit Ausnahme des § 12 des Umweltinformationsgesetzes der Öffentlichkeit zugänglich; für Landesbehörden gelten die landesrechtlichen Vorschriften.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 2.3.2023 I Nr. 56

Hinweis: Änderung durch Art. 2 G v. 13.7.2026 I Nr. 207 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Hinweis: Änderung durch Art. 17 G v. 22.7.2026 I Nr. 224 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR021210012

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 465f4fce8a70638157dbcec45193b073df59f1aaa8557ec168d29c372866884b

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