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KrWG

Anlage 1Beseitigungsverfahren

Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 242)
D 1
Ablagerungen in oder auf dem Boden (zum Beispiel Deponien)
D 2
Behandlung im Boden (zum Beispiel biologischer Abbau von flüssigen oder schlammigen Abfällen im Erdreich)
D 3
Verpressung (zum Beispiel Verpressung pumpfähiger Abfälle in Bohrlöcher, Salzdome oder natürliche Hohlräume)
D 4
Oberflächenaufbringung (zum Beispiel Ableitung flüssiger oder schlammiger Abfälle in Gruben, Teiche oder Lagunen)
D 5
Speziell angelegte Deponien (zum Beispiel Ablagerung in abgedichteten, getrennten Räumen, die gegeneinander und gegen die Umwelt verschlossen und isoliert werden)
D 6
Einleitung in ein Gewässer mit Ausnahme von Meeren und Ozeanen
D 7
Einleitung in Meere und Ozeane einschließlich Einbringung in den Meeresboden
D 8
Biologische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in dieser Anlage beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der in D 1 bis D 12 aufgeführten Verfahren entsorgt werden
D 9
Chemisch-physikalische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in dieser Anlage beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der in D 1 bis D 12 aufgeführten Verfahren entsorgt werden (zum Beispiel Verdampfen, Trocknen, Kalzinieren)
D 10
Verbrennung an Land
D 11
Verbrennung auf See
D 12
Dauerlagerung (zum Beispiel Lagerung von Behältern in einem Bergwerk)
D 13
Vermengung oder Vermischung vor Anwendung eines der in D 1 bis D 12 aufgeführten Verfahren
D 14
Neuverpacken vor Anwendung eines der in D 1 bis D 13 aufgeführten Verfahren
D 15
Lagerung bis zur Anwendung eines der in D 1 bis D 14 aufgeführten Verfahren (ausgenommen zeitweilige Lagerung bis zur Sammlung auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle)
Nach EU-Recht und internationalen Übereinkünften verbotenes Verfahren.
Falls sich kein anderer D-Code für die Einstufung eignet, kann das Verfahren D 13 auch vorbereitende Verfahren einschließen, die der Beseitigung einschließlich der Vorbehandlung vorangehen, zum Beispiel Sortieren, Zerkleinern, Verdichten, Pelletieren, Trocknen, Schreddern, Konditionierung oder Trennung vor Anwendung eines der unter D 1 bis D 12 aufgeführten Verfahren.
Unter einer zeitweiligen Lagerung ist eine vorläufige Lagerung im Sinne des § 3 Absatz 15 zu verstehen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 2.3.2023 I Nr. 56

Hinweis: Änderung durch Art. 2 G v. 13.7.2026 I Nr. 207 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Hinweis: Änderung durch Art. 17 G v. 22.7.2026 I Nr. 224 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR021210012

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 465f4fce8a70638157dbcec45193b073df59f1aaa8557ec168d29c372866884b

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