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KrWaffUnbrUmgV

§ 17Übergangsvorschriften

Verordnung über die Unbrauchbarmachung von Kriegswaffen und über den Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen

(1) Personen, die am 1. September 2018 Umgang mit fahrfähigen unbrauchbar gemachten Kriegswaffen der Nummer 24 oder fahrfähigen unbrauchbar gemachten Panzerhaubitzen der Nummer 31 der Kriegswaffenliste haben, haben spätestens bis zum Ablauf des 28. Februar 2019 eine Genehmigung nach § 4 Absatz 4 zu beantragen. Bis zur bestandskräftigen oder rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag, gilt der Umgang als vorläufig genehmigt.
(2) Personen, die am 1. September 2018 Umgang mit fahrfähigen unbrauchbar gemachten Kriegswaffen der Nummern 25 bis 28, 31 – ausgenommen fahrfähige unbrauchbar gemachte Panzerhaubitzen – und 33 der Kriegswaffenliste haben, haben spätestens bis zum Ablauf des 28. Februar 2019 eine Erlaubnis nach § 5 Absatz 1 zu beantragen. Bis zur bestandskräftigen oder rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag gilt der Umgang als vorläufig erlaubt.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 190-1-6 v. 1.7.2004 I 1448 (KrWaffUmgV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR131800018

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5eaaeee6f80bf4aa9c3d80c045c8ca405e3146284313287261b28afe350a2018

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