KrWaffUnbrUmgV
§ 16Ordnungswidrigkeiten
- 1.
- entgegen § 4 Absatz 2 mit einer dort genannten unbrauchbar gemachten Kriegswaffe oder Panzerhaubitze umgeht,
- 2.
- entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 eine dort genannte unbrauchbar gemachte Kriegswaffe für Dritte führt,
- 3.
- entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 mit einer dort genannten unbrauchbar gemachten Kriegswaffe umgeht,
- 4.
- entgegen § 9 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte unbrauchbar gemachte Kriegswaffe nicht abhandenkommt oder Dritte sie nicht an sich nehmen können,
- 5.
- entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 oder § 10 Absatz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder
- 6.
- entgegen § 11 Absatz 1 eine dort genannte Ausfertigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zurückgibt.
Sonst: Ersetzt V 190-1-6 v. 1.7.2004 I 1448 (KrWaffUmgV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR131800018
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5eaaeee6f80bf4aa9c3d80c045c8ca405e3146284313287261b28afe350a2018